§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Anzeige
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§ 3 Buchführung
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
- 1.
-
laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,
- 2.
-
Tag des Vertragsabschlusses,
- 3.
-
Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
- 4.
-
schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
- 5.
-
Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
- 6.
-
vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
- 7.
-
Tag der Einlösung,
- 8.
-
Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
- a)
-
Art, Hersteller und Typ,
- b)
-
amtliches Kennzeichen,
- c)
-
Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
- d)
-
Anzahl der Ersatzreifen,
- e)
-
Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
- 9.
-
Zahlungen des Verpfänders,
- 10.
-
Tag der Verwertung,
- 11.
-
Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
- 12.
-
bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
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§ 5 Annahme des Pfandes
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
- 1.
-
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
- 2.
-
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
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§ 6 Pfandschein
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§ 7 Aufbewahrung
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§ 8 Versicherung
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§ 9 Verwertung
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§ 10 Zinsen und Vergütung
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
- 1.
-
für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
- 2.
-
für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
- 3.
-
die notwendigen Kosten der Verwertung.
Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
-
Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
- 2.
-
Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
- 1.
-
Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird,
- 2.
-
ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
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§ 11 Überschüsse aus der Verwertung
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§ 12 Aushang
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§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
-
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 3.
-
(weggefallen)
- 4.
-
einer Vorschrift
- a)
-
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b)
-
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c)
-
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt, - 5.
-
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 6.
-
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
- 7.
-
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- 8.
-
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- 9.
-
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
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§ 13 (weggefallen)
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§ 14 (weggefallen)
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§ 15 (weggefallen)
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§ 16 Inkrafttreten
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Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1. | eine monatliche Vergütung von | |
Euro 1,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 15,00 | ||
Euro 1,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 30,00 | ||
Euro 2,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 50,00 | ||
Euro 2,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 100,00 | ||
Euro 3,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 150,00 | ||
Euro 4,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 200,00 | ||
Euro 5,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 250,00 | ||
Euro 6,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
Euro 300,00. | ||
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. | ||
2. | Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. |